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BPatG, 25.06.2014 - 18 W (pat) 20/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00
Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination …
Auszug aus BPatG, 25.06.2014 - 18 W (pat) 20/14
Die sich aus der Aufnahme der Merkmal M7a und M7b ergebende Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geht daher über den Inhalt der Anmeldung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt II., 3. b) bb) - Drehmomentübertragungseinrichtung). - BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 25.06.2014 - 18 W (pat) 20/14
Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 0 sind auch die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 16, 17 und 19 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 0 sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche 2 bis 15, 18, 20 und 21 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 0 nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. cc) - Informationsübermittlungsverfahren II). - BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02
Schussfädentransport
Auszug aus BPatG, 25.06.2014 - 18 W (pat) 20/14
Dabei ist eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Patentansprüche generell nicht zulässig; dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Streitpatents auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt den weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen nicht auf diese Ausführungsformen ein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 -X ZR 131/02, GRUR 2007, 309, Amtlicher Leitsatz a) - Schussfädentransport). - BGH, 18.09.1990 - X ZR 29/89
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer Lehre zum technischen Handeln
Auszug aus BPatG, 25.06.2014 - 18 W (pat) 20/14
Die weiteren geltend gemachten Einspruchsgründe wie die Fragen der unzulässigen Erweiterung der nebengeordneten Patentansprüche bzw. der Ansprüche 1 der Hilfsanträge sowie die Frage der unzureichenden Offenbarung der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp., Abs. 3 - Elastische Bandage).